Satzung

Satzung des WRV Erkrath-Hochdahl e.V.

§1 Name. Sitz und Geschäftsjahr:
1. Der Verein führt den Namen: Windhund-Rennverein Erkrath- Hochdahl e.V. Er ist im Vereinsregister Mettmann eingetragen. Der Sitz des Vereins ist die Adresse des jeweiligen 1. Vorsitzenden. Die Geschäftsstelle befindet sich bei dem jeweiligen Geschäftsstellenleiter/-in.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Tätigkeit des Vereins:
1. Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss der Windhundfreunde mit dem Ziel, die Verbreitung und die Zucht des Windhundes in allen seinen Rassen zu fördern, insbesondere durch die Betätigung auf allen Gebieten des Windhundsports wie z. B. Training der Windhunde, Durchführung von Windhundrennen und Windhundzuchtschauen. Zu seinen Aufgaben zählt u. a. auch die Unterweisung seiner Mitglieder in der artgerechten Haltung, Pflege und Aufzucht der Windhunde, die Werbung für alle Windhundrassen, die Bekämpfung des Hundehandels sowie die Zusammenarbeit mit anderen Windhundzucht - und Windhundrennvereinen mit der gleichen Zielsetzung.
2. Der Verein strebt die ordentliche Mitgliedschaft im deutsche Windhundzucht - und Rennverein e.V. (DWZRV) an, um von dessen Organen übergeordnete Aufgaben im Rennsport und die Vertretung im Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) wahrnehmen zu lassen.
3. Der Verein hat bei den von ihm durchzuführenden Veranstaltungen die für das Rennwesen maßgebende Bestimmungen der Federation Cynologique Internationale (F.C.I.), des VDH und des DWZRV zu beachten.
§3 Mitgliedschaft:
1. Der Verein besteht aus:
• Hauptmitgliedern mit vollem Beitragssatz
• Anschlussmitgliedern mit ermäßigtem Beitragssatz
• Ehrenmitglieder
2. Alle Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr müssen nicht mehr unbedingt Mitglieder des Deutschen Windhundzucht - und Rennverbandes, DWZRV sein.
3. Ehrenmitglieder sind:
o Personen, die sich um den Windhund-Rennverein Erkrath- Hochdahl oder seine Bestrebungen in besonderem Maße verdient gemacht haben und denen durch Beschluss einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde.
4. Stimmberechtigt sind sämtliche Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
5. Mitglieder können sich für bis zu 2 Jahre passiv stellen lassen.
6. Ehemalige Mitglieder können innerhalb von 2 Jahren nach Ausstritt wieder eintreten, ohne erneute Aufnahmegebühr.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft:
1. Mitglieder können Personen ab 14 Jahre werden.
2. Die Anmeldung geschieht durch ein an die Geschäftsstelle des Vereins gerichtetes schriftliches Aufnahmegesuch, In dem Aufnahmegesuch sind anzugeben:
o Name, Vorname, Geburtstag, genaue Anschrift, Windhundrasse, Telefon, Kontoverbindung zur Abbuchung der Aufnahmegebühr sowie die Erklärung
o dass die Aufnahmegebühr sowie die Jahresbeiträge von dem angegebenen Konto abgebucht werden dürfen (Einzugsermächtigung; Jugendliche benötigen die Einwilligung der Erziehungsberechtigten zum Erwerb der Mitgliedschaft). Die vorläufige Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Er gibt den Namen des Antragstellers auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bekannt. Einsprüche mit Begründung sind innerhalb von 14 Tagen nach der betreffenden Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über Annahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrages ohne Angabe von Gründen, Nach Ablauf der Einspruchsfrist, Zahlung des Mitgliedbeitrages (für den Rest des Jahres) gilt der Antragsteller als aufgenommen. Bei Ablehnung sind die bereits entrichteten Gebühren unter Aufrechnung evtl., anfallender höhere Trainingsgebühren zu erstatten.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft:
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
• Austritt
• Tod
• Streichung
• Ausschluss
• Auflösung des Vereins.
2. Mit dem Ausscheiden aus dem Windhund-Rennverein Erkrath/Hochdahl erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Beitragspflicht (und andere Verpflichtungen) bestehen bis zur Beendigung der Mitgliedschaft; jedoch bleiben auch nach dem Ausscheiden früher nicht abgelöste Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.
3. Ein Austritt kann zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle zu erklären, der spätestens bis zum 30.09. des betreffenden Jahres zur Post gegeben worden ist.
4. Eine Streichung muss erfolgen, wenn sich herausstellt, dass:
• das Mitglied im Aufnahmegesuch falsche Angaben in Bezug auf §4 Absatz 1 gemacht hat.
• nach Eintritt in den Windhund Rennverein Erkrath/ Hochdahl die Voraussetzungen des §4 Absatz 1 nicht mehr erfüllt.
5. Eine Streichung kann erfolgen, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag oder sonstigen Zahlungen mehr als 6 Monate rückständig ist. Für die Streichung ist der Vorstand zuständig. Die Streichung erfolgt mit sofortiger Wirkung.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erst auf Antrag eines Mitgliedes oder des Vorstandes nach Beschlussfassung durch den Ehrenrat gemäß § 11.4 und 11.5 erfolgen, und zwar u. a., wenn Handlungen, die den Vereinsinteressen zuwiderlaufen und geeignet sind, den Bestand desselben und oder die Zusammenarbeit der Mitglieder untereinander zu gefährden, wegen vorsätzlicher Nichtbefolgung von Vereinsbeschlüssen.
7. Stellt ein Mitglied den Antrag auf Ausschluss eines anderen Mitgliedes, so ist der Antrag schriftlich mit eingehender Begründung und Benennung der Beweismittel als Einschreibebrief an die Geschäftsstelle zu richten.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
1. o Die Aufnahmegebühren, Beiträge, Trainingsgebühren und die zu erbringenden Leistungen werden von der Jahreshauptversammlung durch eine eigene Gebührenordnung festgelegt.
• Für Personen, die in Haushaltsgemeinschaft mit einem voll zahlenden Mitglied leben (Anschlussmitglieder), ist ein ermäßigter Beitrag zu bestimmen.
• Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
• Der Jahresbeitrag ist am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres fällig, und ist bis spätestens 31.03. des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Beiträge, die trotz Mahnung rückständig sind, werden unter Hinzurechnung der Kosten eingeklagt.
• Mitglieder, die im 2. Halbjahr eintreten, haben die Hälfte des Jahresbeitrags und der beschlossenen Arbeitsstunden zu leisten
2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und alle Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet,
• die Bestimmungen der Satzung, der Ordnungen und der Versammlungsbeschlüsse des Vereins einzuhalten.
• die festgesetzten Gebühren, sowie die Leistungen der beschlossenen Arbeitsstunden, bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zu erbringen. Für den Nachweis der Arbeitsstunden ist jedes Mitglied eigenverantwortlich.
• 30 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr müssen pro Hauptmitglied (evtl. zusammen mit dem Anschlussmitglied) geleistet werden. Die nicht geleisteten Arbeitsstunden werden laut gültiger Gebührenordnung berechnet und mit dem Jahresbeitrag des Folgejahres eingezogen.
• der Geschäftsstelle jede Anschriftenänderung umgehend mitzuteilen.
§7 Vereinsorgane:
Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Ehrenrat
§8 Mitgliederversammlung:
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung,
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung JHV) muss in den Monaten Januar bis März jeden Jahres stattfinden.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung (MGV) ist innerhalb von 6 Wochen mit entsprechender Tagesordnung durchzuführen, wenn:
• der Vorstand sie beschließt oder
• wenn sie ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich, unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Zwischen dem Tag der Einladung (Poststempel) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen.
5. Jedes Mitglied kann Anträge an die Jahreshauptversammlung richten, über die die Versammlung zu entscheiden hat. Anträge sind spätestens vor Beginn der Versammlung schriftlich dem Versammlungsleiter einzureichen. Anträge, die während der Versammlung gestellt werden, können nur mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Entscheidung zugelassen werden.
6. Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Jahreshauptversammlung muss folgende Tagesordnungspunkte enthalten:
• Jahresbericht des Vorsitzenden über die gesamte Tätigkeit des Vereins im verflossenen Jahr
• Kassenbericht
• Bericht der die Kassenprüfung der Kassenprüfer,
• Entlastung des Vorstandes durch die Vereinsmitglieder
• Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
§9 Der Vorstand:
1. Alleinvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende, die jeweils für sich allein den Verein rechtsgültig vertreten können.
2. Der Vorstand besteht aus:
• dem 1. Vorsitzenden,
• dem 2. Vorsitzenden,
• dem Leiter der Geschäftsstelle,
• dem Kassenwart,
• dem Rennleiter
• dem technischen Leiter und stellvertretenden Rennleiter.
3. Zwei Vorstandsämter können in Personalunion wahrgenommen werden.
4. Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Amtsdauer für alle Vereinsamter dauert 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt nieder, scheidet es aus dem Verein aus oder ist es aus triftigen Gründen verhindert, sein Amt weiter auszuüben, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die Wahl erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich, unbeschadet ihrer evtl. Ansprüche auf im Vereinsinteresse notwendig gewesene Barauslagen.
5. Der 1. Vorsitzende und der gesamte Vorstand bleiben so lange im Amt, bis ein neuer 1. Vorsitzender gewählt ist
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§10 Aufgaben des Vorstands:
1. Der 1. Vorsitzende leitet und regelt die Geschäfte des Vereins. Er ist dafür verantwortlich, dass alle Ämter den Grundsätzen des Vereins und seiner Satzungen entsprechend verwaltet werden. Er leitet die Versammlung, an der er mit beschließender Stimme teilnimmt. Er hat das Recht, sich über die Geschäftsführung der einzelnen Ämter jederzeit zu unterrichten. Meinungsverschiedenheiten der Vorstandsmitglieder werden durch den 1. Vorsitzenden entschieden.
2. Der 2. Vorsitzende ist berufen, jeweils dann an die Stelle des 1. Vorsitzenden zu treten, wenn dieser durch vorzeitige Amtsniederlegung oder aus sonstigen Gründen an der Ausübung der ihm obliegenden Geschäfte verhindert ist. Bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden werden die Versammlungen von ihm geleitet.
3. Der Geschäftsstellenleiter leitet die Geschäftsstelle und führt den Schriftwechsel in Verbindung mit dem 1. Vorsitzenden, nimmt die Aufnahme-Anmeldungen und Anträge der Mitglieder entgegen und verwaltet das Vereinsarchiv, die Korrespondenz und die Sitzungsprotokolle.
4. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und ist zur vorschriftsmäßigen Buchführung über alle Ein- und Ausgabenverpflichtet. Dazu gehört die oberste Kassenführung auf allen Veranstaltungen des Vereins. Vor jeder Jahreshauptversammlung wird die Buchführung durch zwei in der vorausgegangenen Jahreshauptversammlung gewählte Revisoren geprüft, von denen nur ein Mitglied dem Vorstand angehören darf. Eine besondere Kassenprüfung während des Geschäftsjahres kann der 1. Vorsitzende jederzeit verlangen.
5. Dem Rennleiter obliegt die Überwachung des Trainings- und Rennbetriebes, sowie die Zusammenstellung der einzelnen Rennen entsprechend der Qualität der jeweils gemeldeten Hunde. Er hat die Verantwortung für die einwandfreie Durchführung der Rennveranstaltungen,
6. Der technische Leiter und stellvertretende Rennleiter unterstützt in Jeder Beziehung den Rennleiter und vertritt diesen bei Abwesenheit.
Dem Vorstand können auf seinen Antrag zur Unterstützung Beisitzer durch Wahl in einer Mitgliederversammlung beigegeben werden. Sie erledigen die Aufgaben, die ihnen durch den 1. Vorsitzenden insbesondere zugewiesen werden.
Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teil-weise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das gleiche Recht steht ihm be-züglich des Jahresbeitrages zu. Auf begründeten Antrag kann der Vorstand Mitglieder, die gesund-heitlich nicht in der Lage sind, körperliche Arbeit zu leisten, von der Arbeitsleistung ganz oder teil-weise befreien.
Der Vorstand hat das Recht, kommissarisch ein Ersatzmitglied für ein zurückgetretenes Mitglied - mit Ausnahme des ersten und zweiten Vorsitzenden – zu bestimmen, welches bis zur nächsten JHV tätig wird.
Der Vorstand hat das Recht, Rechtsgeschäfte bis zur Höhe von € 1.500,- ohne Beschluss einer Mitgliedsversammlung zu tätigen.
§11 Der Ehrenrat:
1. Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Er wählt sich seinen Vorsitzenden selbst. Vorstandsmitglieder können dem Ehrenrat nicht angehören. Ist ein Mitglied des Ehrenrates befangen, beteiligt oder verhindert, so wird es durch das nachrückende Ersatzmitglied ersetzt.
2. Ein Mitglied des Ehrenrates ist von der Entscheidung ausgeschlossen;
• in Sachen, in denen es selbst Partei ist oder bei denen es zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht.
• in Sachen eines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
• in Sachen einer Person, mit der es in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden, in der Seitenlinie bis zum 3. Grade verwandt oder bis zum 2. Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.
• in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder als Bestand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist.
• in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist.
• In Sachen, in denen es in einem früheren Rechtszuge oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder eines ersuchten Richters handelt.
• in Sachen einer mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen.
Die Mitglieder des Ehrenrates und das Ersatzmitglied werden auf der Jahreshauptversammlung (JHV), auf der der 1. Vorsitzende gewählt wird, für die Dauer von 3 Jahren gewählt. In den Ehrenrat können nur Mitglieder gewählt werden, die dem Verein mindestens 3 Jahre angehören. Ausnahmen sind zulässig, wenn sich kein Mitglied, den Vorgaben entsprechend, bereit erklärt in den Ehrenrat aufgenommen zu werden. Über die Reihenfolge entscheidet die Stimmenzahl. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes ist Ersatzwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung durchzuführen.
3. Der Ehrenrat ist zuständig für die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins bis hin zum Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 6. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied oder der Vorstand des Vereins. Der Antrag auf Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ist schriftlich mit eingehender Begründung und Benennung der Beweismittel als Einschreibebrief an den Vorsitzenden des Ehrenrates zu richten.
4. Der Ehrenrat ist berechtigt, einen Antrag daraufhin zu prüfen, ob er schlüssig und begründet ist. Ggfls. kann er die Eröffnung des Verfahrens ablehnen. Die Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens muss innerhalb eines Monats nach Eingang getroffen werden. Das Verfahren findet in geheimen Sitzungen statt und muss innerhalb von zwei Monaten abgeschlossen sein. Der Ehrenrat hat beide Seiten anzuhören. Den Beteiligten sind die gegnerischen Erklärungen und Anträge in Abschrift zu übermitteln. Beiden Seiten ist unter Fristsetzung Gelegenheit zur abschließenden Äußerung zu geben. Der Ehrenrat fasst seinen Beschlüssen mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie sind den Beteiligten und den Mitgliedern innerhalb von vier Wochen schriftlich bekannt zu geben. Die letzte Entscheidung trifft der Vorstand.
5. Gegen Mitglieder, die gegen die Regeln des Windhund-Rennvereins Erkrath- Hochdahl oder den Sportlichen Vorstand verstoßen, die Interessen und das Ansehen des Vereins oder seine Mitglieder schädigen oder wegen vorsätzlicher Nichtbefolgung von Vereinsbeschlüssen, kann der Ehrenrat folgende Disziplinarmaßnahmen verhangen:
• Geldstrafe zu Gunsten des Vereins bis zu Euro 2000,-€
• Teilnahmesperre an Veranstaltungen auf dem Platzgelände,
• Platzverbot bis zu max. zwei Jahren
• Ausschluss aus dem Verein.
Die Maßnahmen können bis zu zwei Jahren befristet werden.
§12 Protokollierung der Beschlüsse
1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und des Ehrenrates ist jeweils ein Protokoll anzufertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle zu hinterlegen.
§13 Kassenprüfung:
1. Die Kasse des Vereins sowie die Nebenkassen der einzelnen Ressorts werden in jedem Jahr vor der Jahreshauptversammlung von zwei Kassenprüfern überprüft. Eine außerordentliche Kassenprüfung kann von den 1. Vorsitzenden oder einer Mitgliederversammlung angeordnet werden. Der Ort und der Zeitpunkt der Kassenprüfung werden von den Beteiligten festgelegt. Die Kassenprüfer erstatten bei der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes. Die Nebenkassen sind vor Prüfung der Hauptkasse an den Kassenwart mit allen Belegen abzugeben. Der schriftliche Prüfungsbericht wird der Geschäftsstelle übergeben.
2. Die Kassenprüfer werden in jedem Jahr auf der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar umschichtig in jedem Jahr jeweils ein Kassenprüfer. Wiederwahl in direkter Folge ist unzulässig.
§14 Auflösung des Vereins:
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:
• der Vorstand mit einer Mehrheit von 3/4 aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
• von 3/4 der Stimmberechtigten Mitglieder des Vereins gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3 4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist nach mindestens zwei Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann nach einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Sie haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar zu veräußern.
5. Nach der Auflösung des Vereins fällt sein Restvermögen
• dem Fond 'Windhund in Not", hilfsweise
• dem Deutschen Tierschutzbund zu, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.
§15 sonstige Bestimmungen:
Falls für die Eintragung dieser Satzung Änderungen erforderlich sind, so ist der 1. Vorsitzende berechtigt, die Änderungen vorzunehmen.
$16 Inkrafttreten:
Am 01.05.2022 wurde die Satzung auf der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Share by: